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Mit einer Vorsorgevollmacht Selbstbestimmungsrecht stärken

MANNHEIM. Jean-Claude Möllmann weiß aus seiner Tätigkeit als Notar genau, wie schwierig es mitunter für seine Mandanten sein kann, sich mit dem Thema Vorsorgevollmacht zu beschäftigen: Das ist nachvollziehbar. Schließlich geht es darum, sich mit dem potentiellen Fall auseinander zu setzen, in dem man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder mit der Regelung überfordert ist. Wer frühzeitig festlegt, wer als Bevollmächtigter seine Angelegenheiten in seinem Sinne regeln soll, kann die Rahmenbedingungen für den Fall der Fälle festlegen.

Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht einen Betreuer

Denn tritt der Fall der Fälle ein und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Es macht also Sinn, festzulegen, welche Vertrauensperson mit der Vorsorgevollmacht betraut werden soll und in welchem Umfang sie entscheiden darf. Natürlich kann jeder das für sich formulieren. Im Prozess der Entscheidungsfindung ist eine Niederschrift der eigenen Vorstellungen auf jeden Fall sinnvoll. Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben an die Form einer Vorsorgevollmacht. Doch nicht selten scheitern selbst formulierte Niederschriften in der Ausübung, weil missverständliche und nicht eindeutige Aussagen anstehende Entscheidungen erschweren. Aufgabe des Notars ist es, für eindeutige Bestimmungen zu sorgen und juristisch zu beraten, damit die Vorsorgevollmacht tauglich ist. Hinzu kommt: Bei bestimmten Entscheidungen, wie zum Beispiel Grundstücksgeschäften, ist eine notarielle, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmacht zwingend erforderlich.

Notarielle Vorsorgevollmacht kann günstiger sein als die gesetzliche Betreuung

Die notarielle Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung. Sie enthält eine umfassende Vollmacht im Bereich der vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte und darüber hinaus für die Gesundheitsfürsorge. Sie ist eine wichtige Handreichung für Angehörige in extremen Situationen, wenn es zum Beispiel darum geht, ärztlichen Eingriffen oder Zwangsmaßnahmen zuzustimmen. Bei der gesetzlichen Betreuung wird grundsätzlich jedes Jahr eine Gebühr fällig, die notarielle Vorsorgevollmacht löst nur einmalig Kosten aus.