You are currently viewing Die elektronische Einreichung durch den Notar

MANNHEIM. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2022 den neuen § 14b FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) eingeführt. Damit sind nahezu alle Anträge, Dokumente und Erklärungen durch den Notar elektronisch an das Gericht zu übermitteln. Ausnahmen gibt es nur dort wo das Recht noch Grenzen setzt und zwingend „Papierurkunden“ verlangt.

Für die Beteiligten bedeutet die elektronische Einreichung regelmäßig eine schnellere und sicherer Übermittlung als beim herkömmlichen Postversand. Der Verlust wichtiger Unterlagen bei der Post gehört damit weitgehend der Vergangenheit an. Für die Justiz stellt die elektronisch Einreichung eine Zeitersparnis dar und erleichtert das digitale Arbeiten.

Ab sofort sind daher insbesondere folgende für die Beurkundungspraxis relevanten Dokumente durch den Notar elektronisch beim Gericht einzureichen:

  • Erbscheinsanträge
  • Anträge auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Anträge auf Erteilung von Genehmigungen durch das Familien-, Vormundschaft- und Betreuungsgericht. Z. B. wenn ein Grundstück durch einen Betreuer, Vormund oder Pfleger verkauft wird.
  • Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Anträge auf Aufgebotsverfahren, z. B. bei Verlust eines Grundschuldbriefs.

Von der elektronischen Einreichung ausgenommen sind derzeit insbesondere die beim Notar häufig vorkommenden Erbausschlagungen und Anfechtungen von Erbschaftsannahmen. Gerade die fristgebundenen Erbausschlagungen hätten von einer elektronischen Einreichung profitiert, hier ist der Gesetzgeber gefordert.